Die Forderung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Grund dafür lediglich in reiner Schikane liegt. Ist jedoch kein Aktivvermögen des Nachlasses vorhanden, aus denen die Notarkosten bezahlt werden können, darf der Erbe die Forderung des Pflichtteilsberechtigten verweigern. Der Verweigerungsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtteilsberechtigte anbietet, die Kosten selbst zu übernehmen, da er das private Nachlassverzeichnis als unvollständig erachtet.
Normen: BGB § 242, § 262, § 1990 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2