Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Entscheidung, dass Facebook einem Nutzer, dem nach eigener Behauptung über den Facebook-Messengerdienst rechtswidrige Inhalte geschickt wurden, die Nutzerdaten des Versenders nicht herausgeben muss. Für diese Entscheidung war maßgeblich, dass es sich bei dem Facebookmessenger - ähnlich wie bei WhatsApp - um ein Individualkommunikationsmittel handelt. Es stellt daher kein soziales Netzwerk dar und das NetzDG findet keine Anwendung.
Normen: TMG § 14 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; BDSG § 24 Abs. 1 Nr. 2; NetzDG § 1 Abs. 1, Abs. 3