Der Europäische Gerichtshof kam zu der Entscheidung, dass sich der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing begangen wurde, nicht durch die bloße Benennung eines anderen Familienmitglieds, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, von der Haftung befreien kann. Das Grundrecht auf Schutz der Familienlebens dürfe eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht aushebeln. Ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten könne beispielsweise dann bestehen, wenn der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das benannte Familienmitglied preisgibt.