Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Entscheidung, dass ein Löschungsanspruch aus der DSGVO gegen Google auch bei älteren Presseberichten, die Gesundheitsdaten enthalten, nicht ohne Weiteres besteht. Ein Unterlassungsanspruch setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, wobei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und seinen Nutzern überwiegen muss. Tritt das Anonymitätsinteresse des Klägers nicht hinter dem öffentlichem Informationsinteresse zurück, besteht auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein Anspruch, es Google zu untersagen die Suchergebnisse anzuzeigen.
Normen: DS-GVO Art. 2 Abs. 1, DS-GVO Art. 3 Abs. 2, DS-GVO Art. 9 Abs. 1, DS-GVO Art. 17, DS-GVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, EMRK Art. 10 Abs. 1, EUGrCh Art. 7, EUGrCh Art. 8, EUGrCh Art. 1