Im vorliegenden Fall wurde der Internetanschluss des Klägers gesperrt, weswegen er beantragte, dass sein Internetanschluss durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder freigegeben wird. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht München jedoch ab. Für die Entsperrung des Internetanschlusses sah das Gericht keine Eilbedürftigkeit. Schließlich könne der Kläger über sein Mobiltelefon telefonieren und ins Internet gehen.