Ein Onlineshop hatte die Lieferzeit eines Artikels wie folgt angegeben: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ Das Landgericht München sah diese Information als nicht ausreichend und daher wettbewerbswidrig an. Der Onlineshop müsse zumindest einen konkreten Lieferzeitraum angeben.
Normen: UWG § 3, § 3a; BGB § 312d Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7