Geklagt hatte eine Frau, die Schweiger nach kritischen Äußerungen bezüglich der AfD seinerseits folgende Privatnachricht auf Facebook schickte: „Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“. Daraufhin postete Schweiger die Nachricht mitsamt ihres Namens und schrieb dazu unter anderem „hey schnuffi…! date!? nur wir beide?". Die Frau beantragte daraufhin die Unterlassung der Veröffentlichung der Nachricht.
Das Landgericht Saarbrücken kam zu der Überzeugung, dass der Schauspieler seinen Facebook-Post nicht von seiner Pinnwand entfernen muss. Die Frau, die durch die Veröffentlichung der Nachricht eine Morddrohung erhalten hatte, habe sich bewusst an einer in der Öffentlichkeit geführten, emotional aufgeladenen Debatte beteiligt und habe daher mit einer Veröffentlichung einer derartigen Äußerung rechnen müssen. Die Aufforderung an Schweiger, das Land zu verlassen, sei im Bezug auf das Demokratieverständnis und die Qualität der politischen Diskussion für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin trete daher hinter der Meinungsfreiheit des Schauspielers und dem öffentlichen Informationsinteresse zurück.
Normen: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK