„Framing“ bezeichnet die Einbettung eines Videos in eine Internetseite. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass keine Urheberrechtsverletzung an einem in eine Website eingebetteten YouTube-Video vorliegt, wenn es mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erstmalig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Schließlich entscheide der Urheberrechtsinhaber selbst, ob das Video in Zukunft zum Abruf bereit steht oder nicht. Denn löscht er das Video, kann auch über den Frame nicht mehr auf das Video zugegriffen werden.
Normen: UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 19a, 97 Abs. 2 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1