Im vorliegenden Fall verschickte ein Energieunternehmen an einen seiner Kunden eine lange E-Mail mit überwiegend allgemeinen Informationen. Auf der letzten Seite der E-Mail wurde der Kunde über eine Tariferhöhung informiert. Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass eine derartige Praxis gegen das Verbraucherschutzrecht verstößt und das Unternehmen sich daher nicht auf die Preiserhöhung berufen kann. Der Verbraucher werde die Preiserhöhung nicht hinreichend transparent gemacht, da er im Glauben gelassen wird, dass sich die E-Mail inhaltlich lediglich mit allgemeinen Informationen befasst, die sein konkretes Vertragsverhältnis nicht berühren.
Normen: ZPO § 97 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 713; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; EnWG § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Nr. 11; GasGVV § 5 Abs. 2 S. 2