Der Anruf an sich stellt dabei noch keine unzumutbare Belästigung dar. Diese liegt erst vor, wenn der Anrufer der anderen Person nicht sofort deutlich macht, dass er nur mit dem Mitanschlussinhaber des Mehrpersonenhaushalts sprechen möchte, der wirksam in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Das Landgericht Karlsruhe stellte zudem klar, dass dies auch bei der Einsetzung von Werbepartner in einem Vertriebpartner-Vertrag festgelegt werden muss.
Normen: UWG §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2