Dies stellt nach der Auffassung der Richter keine Wiedergabe an einem Ort dar, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist. Es handelt sich zwar um eine öffentliche Wiedergabe der Sendungen von Sendeunternehmen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. Allerdings stellt der Preis eines Hotelzimmer kein Eintrittgeld im Sinne der Richtlinie dar.
Normen: RL 2006/115/EG Art. 8 Abs. 3