Der Rechtsinhaber des Programms räumt dem Nutzer das Recht zur zeitlich vorübergehenden Erprobung des Computerprogramms ein. Der Nutzer darf eine Testversion daher nicht zur dauerhaften Nutzung weiter vertreiben. Dies gilt auch, wenn die ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch länger besteht.