Eine entsprechende Klausel fand sich jedoch seit Mai diesen Jahres in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.
Das Gericht teilte mit, dass der durchschnittliche Verbraucher zumindest im Festnetzbereich von einer uneingeschränkten Verfügbarkeit der zugesicherten Surfgeschwindigkeit ausgeht. Nach der Klausel der Telekom stehen dem Verbraucher nach der Nutzung eines gewissen Volumens aber weniger als 10 % der ursprünglichen Geschwindigkeit zur Verfügung. Diese Drosselung stört das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich, zumal ein schneller Internetzugang auch bei Privatpersonen eine immer größere Bedeutung erlangt.