In der zugrunde liegenden Klausel verbot der Hersteller den Händlern, die Produkte über Plattformern wie Ebay oder Amazon zu vertreiben.
Das Gericht begründete seine ablehnende Haltung mit der Begründung, dass die Händler bei der Gültigkeit eines entsprechenden Verbotes daran gehindert würden, mehr Kunden zu erreichen. Darüber hinaus herrscht gerade im Internet ein besonders intensiver Wettbewerb zwischen den Händlern. Diesen würde ein entsprechendes Verbot in unzulässiger Weise einschränken.
Normen: § 1 GWB, Art. 101 AEUV