In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Initiative zur Abwahl eines Bürgermeisters. Zu diesem Anliegen wurde die Facebook-Gruppe durch den Beklagten ins Leben gerufen. Dem Kläger waren die Rechte eines Administrators eingeräumt worden, welche ihm der Gründer nach der Beleidigung eines anderen Gruppenmitgliedes jedoch wieder entzog. Der ehemalige Administrator vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Gruppe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würde und der Entzug der Rechte damit rechtswidrig war.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Eine solche Gesellschaft würde erfordern, dass die Mitglieder vermögenswirksame Leistungen in selbige einbringen, was bei einer Facebook-Gruppe nicht der Fall ist. Auch ist nicht erkennbar, dass es sich um eine andere Rechtsform handelt. Vielmehr steht es dem Gruppengründer frei, diese auch wieder zu löschen, weshalb er auch das Recht zur Ernennung von Administratoren und zum Entzug dieser Administrationsrechte hat.