In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb der Käufer über den Ebay-Account seiner Partnerin ein Motorrad. Selbiges holte er ab und bezahlte es dabei in Bar. Infolge diverser Mängel wollte er vom Vertrag zurücktreten. Vor Gericht hielt der Verkäufer ihm entgegen, dass nicht er, sondern seine Partnerin als Inhaberin des Accounts Vertragspartnerin geworden wäre. Dementsprechend hätte er den Rücktritt überhaupt nicht erklären können.
Hierzu führte das Gericht aus, dass der Vertragspartner für gewöhnlich davon ausgeht, dass der Inhaber des Accounts auch der Vertragspartner ist. Dementsprechend ist dieser in der Regel auch der Vertragspartner. Das gilt selbst dann, wenn ein anderer Dritter den Account nutzt. Anders verhält es sich jedoch in dem gegebenen Sachverhalt. Denn hier wurden Abholung und Barzahlung vereinbart, weshalb regelmäßig auch derjenige Vertragspartner wird, der die Ware abholt und bezahlt. Zumal es dem Verkäufer in einem solchen Fall für gewöhnlich egal ist wer sein Vertragspartner wird.
Anmerkung: Unabhängig von dem oben erwähnten Grundsatz wird der Inhaber des Accounts auch dann kein Vertragspartner, wenn sich ein Dritter die Zugangsdaten erschlichen hat.
Normen: §§ 133, 153, 164 ff. BGB