Wird eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde errichtet, die auf einer Unterhaltsvereinbarung von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger beruht, so können die Beteiligten eine Abänderung der Urkunde nur vornehmen, wenn sich nachträgliche Umstände geändert haben, die einer Veränderung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gleichkommen. Ansonsten sind die Beteiligten an die Vereinbarungen in der Jugendamtsurkunde gebunden.
Die Abänderung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt kann verlangt werden, wenn der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes nun nicht mehr allein barunterhaltspflichtig ist, sondern auch der betreuende Elternteil zum Barunterhalt herangezogen werden kann, sodass eine Quotelung der Barunterhaltspflicht vorgenommen werden muss.
Es reicht, wenn der die Abänderung verlangende Elternteil die Volljährigkeit darlegt. Danach muss das volljährig gewordene Kind die auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen, mithin die Einkommensverhältnisse der Elternteile. Beide sind dem Kind gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Normen: BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60