Insbesondere besteht auch bei stationären Behandlungen zumeist ein ungedeckter Bedarf, der nicht von einer Krankenversicherung gedeckt wird, wie z.B. Miete, Bekleidung und kulturelle Bedürfnisse. In einem solchen Fall bemisst sich der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. Dabei kann der so errechnete Unterhaltsanspruch pauschal um ⅔ der ersparten Kosten während der stationären Behandlung gekürzt werden.