Die Entscheidung hat anhand einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.
In der Einzelfallentscheidung lässt das OLG Hamm dem Willen des gemeinschaftlichen elfjährigen Kindes große Bedeutung zukommen, welches den Wunsch äußerte, beim Vater leben zu wollen.
Auch wird der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil nicht generell der Vorrang gegenüber einer Fremdbetreuung durch die Großeltern eingeräumt.