Nach dem BGH, kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels an, selbst wenn der Vormund die Interessen des Mündels als Inhaber der Personensorge wahrnimmt.
Entscheidend ist hierbei insbesondere, dass der Vormund, trotz des formalen Handelns im eigenen Namen, ausschließlich fremde Interessen wahrnimmt und allein aufgrund der Übertragung der Rechte und Pflichten durch den Vormunds am Verfahren beteiligt ist.
Normen: BGB §§ 1835 I, III, IV, 1836 I; VBVG § 1 II 2; ZPO §§ 114 S. 1, 116 S. 1 Nr. 1, 121