Eine Vor- und Nacherbschaft kann nicht auf bestimmte Nachlasswerte beschränkt sein.

Fehlerhaftes Testament muss durch Auslegung korrigiert werden.

Im vorliegenden Fall ordnete ein Ehepaar in einem notariellen Testament folgendes an: „1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten beweglichen Vermögens ein.
2. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, welches sich zum Zeitpunkt seines Ablebens im Eigentum bzw. Miteigentum des Ehemannes befindet, ist Alleinerbin die Ehefrau, diese jedoch lediglich als von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin. Nacherbin des unbeweglichen Vermögens ist die Schwester der Ehefrau, …“. Nach dem Tod des Ehemanns gab das Nachlassgericht dem Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, statt. Hiergegen legte der Bruder des Erblassers Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin geworden war. Das Testament sei fehlerhaft, da eine Vor- und Nacherbschaft lediglich auf das Gesamtvermögen und nicht auf einzelne Gruppen von Gegenständen angeordnet werden könne. Dennoch sei das Testament nicht unwirksam. Nach Auslegung des Testaments kam das OLG zu dem Schluss, dass der Erblasser für seinen kompletten Nachlass eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 3 Wx 78 17 vom 20.09.2017
Normen: § 2084 BGB, § 352 b BGB, Art. 229 § 36 EGBGB
[bns]