Grundsätzlich bedarf eine Schenkung gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Form. Dieser Formmangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Leistung bewirkt wird. Der BGH stellte jedoch klar, dass der Mangel nicht durch Vollzug geheilt wird, wenn es sich bei der versprochenen Leistung um das gesamte gegenwärtige Vermögen des Schenkenden handelt. Fehlt es an der notariellen Form, ist der Schenkungsvertrag nichtig.
Normen: § 518 Abs. 1 S. 1 BGB, § 125 S. 1 BGB, § 311b Abs. 3 BGB