Hierfür sind alle Umstände in und außerhalb der Testamentsurkunde, insbesondere die konkrete Lebenssituation und die konkrete Interessenlage des Ehepaars, zu beachten. Die Tatsache, dass die Ehegatten nach dem Tod des eingesetzten Schlusserben nicht erneut testiert haben, spricht nicht zwingend dafür, dass das Ehepaar bewusst von der Anordnung einer Ersatzerbfolge abgesehen hat.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim vorverstorbenen Schlusserben um den einzigen Abkömmling des Ehegatten. Seine Frau hatte keine Kinder. Es ist daher naheliegend, dass der Sohn des vorverstorbenen Schlusserben Ersatzerbe sein soll.
Normen: BGB § 2069, § 2270 Abs. 1 u. 2, § 2271 Abs. 1 S. 2, § 2289 Abs. 1 S. 2