Im vorliegenden Fall stritten das Amtsgericht Schöneberg und das Amtsgericht Altenkirchen über die jeweilige örtliche Zuständigkeit. Das Kammergericht betonte, dass sich die Zuständigkeit im Grundsatz nach den im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Vorschriften richtet. Das Gericht, welches für die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zuständig ist, sei auch für die weitere (einfache) Verwahrung von dafür bedeutsamen letztwilligen Verfügungen verantwortlich. Art. 229 § 36 EGBGB gilt damit über seinen Wortlaut hinaus. Eine andersweitige Auslegung des Art. 229 § 36 EGBGB wäre systemwidrig. In diesem Fall sei deswegen das AG Altenkirchen zuständig.
Normen: EGBGB Art. 229 § 36; FamFG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 342 Abs. 1, § 343 Abs. 3; BGB § 2368 S. 2; EuErbVO Art. 83 Abs. 1