Übernahme der Kosten für eine Brustvergrößerung durch die gesetzliche Krankenkasse bei Transexualität

Bei einer Mann-zu-Frau Transexualität kommt eine Übernahme der Kosten für eine operative Brustvergrößerung durch die gesetzliche Krankenkasse nur in Betracht, wenn eine geschlechtsangleichende Operation gar nicht durchgeführt werden soll oder eine eventuell durchgeführte geschlechtsangleichende Operation, bei der die männlichen Keimdrüsen entfernt wurden, nicht zu einem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat.

Im entschiedenen Fall war die von der Klägerin selbst durchgeführte Operation Teil eines Maßnahmenpaketes. Die Klägerin hatte bis zur Selbstdurchführung der Operation der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht, die geschlechtsangleichende Operation nicht mehr oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit durchführen lassen zu wollen. Mit dem Begehren einer Brust-OP als Einzelmaßnahme hatte sich die Beklagte gar nicht befasst, wobei es für den Leistungsanspruch einen Unterschied macht, ob diese unabhängig von einer Geschlechtsanpassung vorgenommen wird oder nicht.

Der Kostenerstattungsanspruch für eine operative Brustvergrößerung reicht nicht weiter als der entsprechende Naturalleistungsanspruch der Krankenkasse und setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung erbringen muss.
 
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LSG BB L 1 KR 243 09 vom 11.02.2011
Normen: SGB V §§ 13 III, 27 I 1
[bns]