Schadensersatz bei Filesharing

Dem durch die Veröffentlichung seiner Werke in Tauschbörsen Verletzten steht es grundsätzlich frei, Schadensersatz in einer Höhe zu verlangen, welche bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages zwischen zwei vernünftigen Parteien als angemessene Lizenzvergütung vereinbart worden wäre.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt diente zur Höhe des Schadens dabei der GEMA – Tarif – VR – WI, der pro Stream eine Mindestvergütung von € 100,- vorsehe. Da der Beklagte die Werke jedoch über die Tauschbörse Bearshare anbot, welche nicht Streams sondern sogar Downloads ermöglicht und diese Downloads anders als ein Stream eine dauerhafte Speicherung darstellen, sei ein zusätzlicher Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Aufgrund des weiteren Umstand, dass über die Bearshare-Plattform eine unbegrenzte Zahl von Downloads des betroffenen Werkes möglich sei, sei sogar eine Verdoppelung dieser 150 % gerechtfertigt, weshalb der Beklagte im Endeffekt zu einem Schadensersatz von € 300,- je angebotenem Werk verurteilt wurde.

Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Behauptung des Beklagten, nicht er, sondern Dritte hätten die von der Klägerin behauptete Handlung vorgenommen, nicht ausreiche um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Demnach ist derjenige als Täter zu betrachten, dem zum Zeitpunkt der Einstellung der Werke die ermittelte IP-Adresse zugeteilt war. Seine substanzlose Behauptung vom Handeln Dritter könne ihn nicht entlasten. Außerdem wurde der Beklagte zur Zahlung der angefallenen Abmahnkosten verurteilt.
 
Landgericht Düsseldorf, Urteil LG D 12 O 521 09 vom 24.11.2010
Normen: § 97 I,II UrhG
[bns]