Beauftragt ein Unternehmen einen Dienstleister mit der Neuinstallation von Software, muss der Auftraggeber auch seiner Verpflichtung zu einer Datensicherung durch ein Backup nachkommen. Tut er das nicht und tritt bei der Neuinstallation ein Datenverlust auf, so kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz verlangen.
Ein Gewerbetreibender hatte sich von einem Dienstleister einen Scanner installieren lassen. Während der Installation waren dem Kläger wichtige Kundendaten verloren gegangen. Ein regelmäßiges Backup hatte dieser jedoch nicht durchgeführt. In der Unterlassung einer derartigen Datensicherung läge nach Auffassung der Richter ein derart grobes Mitverschulden des Klägers, dass demgegen die vom Kläger behauptete fahrlässige Datenvernichtung durch den Dienstleister als vernachlässigenswert zurücktrete. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Datensicherung eine Selbstverständlichkeit und sogar das oberste Gebot der Datenverarbeitung. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Karlsruher Oberlandesgerichts.