In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb der betroffene Kunde ein Smartphone bei einem Mobilfunkanbieter. Da er über keine Kenntnisse bezüglich der Verwendung eines Handys im Internet verfügte, riet ihm der Verkäufer zunächst zu einem sogenannten Volumentarif, bei welchem sich die Kosten anhand der beanspruchten Datenmenge berechnen. So könnte der Kunde zunächst Erkenntnisse über sein ,,Surfverhalten' erlangen. Ein Hinweis darauf, dass auf dem Handy eine Navigationssoftware installiert war, welche erhebliche Datenmengen abruft, erfolgte trotz besserem Wissens nicht. Die so entstandenen Gebühren von 1.000 Euro wollte der betroffene Kunde nicht zahlen und wurde in seiner Auffassung vom Gericht bestätigt.
Den Mitarbeiter hätte im Rahmen seiner Beratung die Pflicht getroffen, den Kunden auf die Gefahren bei der Benutzung des Handys hinzuweisen und ihm eine entsprechende Flatrate zu empfehlen. Indem er solches unterließ, verletzte er seine Pflicht, bei Vertragsanbahnung alles zu unterlassen was dem potentiellen Vertragspartner einen Schaden zufügen könnte. Deshalb könnte der Mobilfunkanbieter die angefallen Gebühren auch nicht von dem Kunden verlangen.