Zum Nutzen einer eidesstattlichen Versicherung bei Filesharing-Verdacht

Durch die Abgabe gegenseitiger eidesstattlicher Versicherungen können Familienmitglieder den Verdacht des illegalen Filesharing entkräften.

br>In dem betroffenen Sachverhalt strengte der Rechteinhaber an einem Pornofilm eine Inanspruchnahme der Inhaberin des betreffenden Internetanschlusses wegen eines illegalen Downloads an. Diese und ihr Ehemann gaben im Gegenzug an, dass weder ein Filesharing-Programm auf dem PC vorhanden sei, beide selbst zum Zeitpunkt des angeblichen Downloads mit den jüngeren Kindern außer Haus gewesen seien die beiden älteren Kinder bei Onkel und Tante waren. Zur Bestätigung dieser Angaben gaben die Eltern, die älteren Kinder, sowie Onkel und Tante gegenseitige eidesstattliche Versicherungen ab, in welchen sie die Angaben bekräftigten.

Das Gericht stufte die so bestätigten Angaben als glaubhaft ein, obwohl natürlich auch Zweifel blieben. Für die Glaubhaftigkeit spreche aber auch, dass der Zugang zum Netz nach Problemen mit einem Dialer streng reglementiert würde. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Netzzugang trotz eines Passwortes gehackt worden sei, weshalb die Anschlussinhaberin nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG HH 308 O 171 10 vom 11.08.2010
Normen: § 97 UrhG
[bns]