Denn das Gericht wertete das zugrunde liegende Gesetz im Rahmen eines Ersuchens um vorläufigen Rechtsschutz als verfassungswidrig.
Zum einen würde das Gesetz auf die Abschöpfung der Gewinne der Betreiber zielen, wozu der Bund überhaupt nicht berechtigt ist, zum anderen bestehen Zweifel im Hinblick auf eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht:
Denn neben dem elektrischen Strom selbst dürfen nicht auch noch die für dessen Produktion erforderlichen Erzeugnisse besteuert werden.
Im Anschluss an diese Entscheidung wird sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Problematik auseinander setzen müssen.