Mehrwertsteuerbefreiung nur bei Nachweis eines innergemeinschaftlichen Geschäfts

Ein Mitgliedsstaat der EU kann einem Antragsteller die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht versagen, wenn dieser das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Geschäfts nachgewiesen hat.


Genau das Tat die ungarische Steuerbehörde jedoch im Fall eines Unternehmens, welches seine Waren an einen Kunden in Italien verkauft hatte. Der Abtransport wurde durch die Käufer organisiert. Zum Beleg, dass die Waren an einen Ort ausserhalb Ungarns transportiert worden waren, hatte der Käufer dem Verkäufer sogenannte CMR Frachtbriefe übersandt. Der Käufer war in Italien jedoch unauffindbar. Hierauf stütze sich auch die ungarische Steuerbehörde und verweigerte dem verkaufenden Unternehmen die Befreiung von der Mehrwertsteuer. Zur Begründung führte man an, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hätte, dass die Ware tatsächlich Ungarn verlassen hätten. Das sei aber Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Diese Auffassung teilte der Europäische Gerichtshof nicht.

Es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden und die Frachtbriefe würden zumindest theoretisch die Verbringung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat belegen. Ob die Waren Ungarn aber tatsächlich verlassen hätten, sei für den Verkäufer vorliegend kaum zu belegen, da der Transport dem Kunden oblag. Aufgrund eines möglichen Fehlverhaltens des Käufers könnte dem Verkäufer jedoch die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht versagt werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Verkäufer von einer beabsichtigten Steuerhinterziehung des Käufers wusste, oder davon hätte wissen müssen.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 273 11 vom 06.09.2012
Normen: Richtlinie 2006/112/EG
[bns]