In dieser Angelegenheit veröffentlichte der Betreiber eines Friseursalons ein Werbevideo auf seiner Facebookseite. Eine Kundin, die auf dem Video zu sehen war, klagte auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung. Sie machte durch die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung glaubhaft, dass sie in die Aufnahmen nicht eingewilligt hatte, da diese heimlich erfolgt seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin Recht. Der Friseursalonbetreiber ist für die Einwilligung der Kundin beweispflichtig. Er konnte die eidesstaatliche Erklärung der Klägerin nicht erschüttern.
Normen: §§ 823, 1004 BGB; §§ 22 f. KUG; Art. 6 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1, Art. 85 DSGVO