Auf diese Besonderheit verwies das Verwaltungsgericht in Schleswig im Streit um den "Klarnamenzwang", mit welchem Facebook seinen Nutzern die Verwendung von Pseudonymen untersagt. Das "Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" hatte Facebook mit zwei Bescheiden aufgefordert, wegen der Verwendung von Pseudonymen gesperrte Konten wieder freizugeben. Vor Gericht obsiegte jedoch das soziale Netzwerk.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Europäische Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz eine Anwendung des deutschen Rechts ablehnen, wenn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat erfolgt. In einem solchen Fall ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem sich die Niederlassung befindet. Bei Facebook Irland handelt es sich um eine Niederlassung in diesem Sinne, weshalb auch das irische Datenschutzrecht einschlägig ist.
Normen: § 1 V S.1 BDSG, Art. 4 I RL 46/95