In dem verhandelten Sachverhalt begehrte die klagende Kanzlei die Durchwahlnummern der einzelnen Sachbearbeiter. Das Jobcenter verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass die Herausgabe der Nummern organisatorisch nicht vorgesehen sei. Die sich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützende Kanzlei erzielte vor Gericht jedoch einen Erfolg.
Demnach sieht das Informationsfreiheitsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, sofern nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe entgegen stehen. Sicherheitsbedenken waren vorliegend nicht gegeben und auch Datenschutzgründe sprachen nicht gegen die Herausgabe, da es sich um Dienstnummern handelt. Auch kann dem Anspruch nicht die innere Organisation der Behörde entgegen gehalten werden, weshalb die Forderung der Kanzlei berechtigt war.