In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verwendete ein Onlinehändler in seinen AGBs eine unwirksame Klausel und erhielt deshalb die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese gab er auch ab und verpflichtete sich parallel zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5100 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung. Trotzdem verwendete er die entsprechende Klausel weiter und verweigerte dem aufmerksamen Konkurrenten die Zahlung der vereinbarten Summe. Die entsprechende Klage hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten und der Vertragsstrafe besteht, wenn ein berechtigter Anspruch auf Unterlassung existiert. Nach den gesetzlichen Vorgaben stellt die Verwendung unwirksamer allgemeiner_Geschäftsbedingungen eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, da eine solche Klausel dem Interesse der Marktteilnehmer zuwider läuft. Dafür spricht, dass auch eine unwirksame Klausel den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.
Mit seiner Entscheidung widersprach das Gericht den Ausführungen der in Anspruch genommenen Partei. Diese hatte ausgeführt, dass das Begehren auf Zahlung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sei, da diese unverhältnismäßig hoch sei und die Parteien bereits im Vorfeld des gegenwärtigen Verfahrens Rechtsstreitigkeiten hatten, die Klage somit nur der Ausübung wirtschaftlichen Drucks dienen sollte. Der BGH vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Vertragsstrafe gerechtfertigt ist, wenn der zugrunde liegende Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist, was vorliegend auch der Fall war.
Normen: §§ 4 Nr.11, 8 IV UWG, §§ 242, 307 ff. BGB