Ähnlich wie bei Angeboten in dem Schaufenster eines Geschäfts, kann ein Kunde nicht die Herausgabe des Artikels zu dem benannten Preis fordern. Vielmehr stellen solche Angebote eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot zum Kauf an den Verkäufer zu unterbreiten. Dieses kann dieser dann annehmen oder ablehnen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Kunde die Lieferung von acht Verpackungsgeräten zum Preis von je 129 Euro, nachdem er im Internet-Shop des beklagten Betreibers auf das Angebot aufmerksam geworden war. Statt der bestellten Ware erhielt er aber nur die Ersatzakkus zugeschickt. Die eigentlichen Geräte sollten 1290 Euro je Stück kosten. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass in der Zusendung der Ware grundsätzlich eine Annahme des Kundenangebotes zu sehen sei. Das würde aber nur dann zutreffen, wenn es sich um die tatsächlich bestellte Ware handeln würde und nicht wie vorliegend nur um die Akkus. Ein Anspruch auf Herausgabe der Geräte bestand deshalb in Ermangelung eines Kaufvertrages nicht.