Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Suchmaschinenbetreibern

Suchmaschinenbetreiber haften lediglich eingeschränkt.

Der Betreiber einer Suchmaschine muss bei Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung nur das verletzende Suchergebnis, also den konkreten Link entfernen. Er muss jedoch nicht veranlassen, dass der gesamten Inhalt einer Website unter einer Domain nicht mehr über die Suchmaschine angezeigt wird. Eine sog. Vollsperrung kann daher vom Suchmaschinenbetreiber in solchen Fällen nicht verlangt werden. Zudem ist der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet, neue Beiträge mit gleich- oder ähnlich lautendem Inhalt zu ermitteln und auf Persönlichkeitsverletzungen zu überprüfen. Diese Pflicht liegt beim Betroffenen.
 
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 6 U 2 15 vom 14.12.2016
Normen: TMG §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 8-10, BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, RL 2000/31/EG Art. 12, GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, 10
[bns]